Der ständige Rat benennt hier ein wichtiges Spannungsfeld. Im synodalen Weg haben wir gute Erfahrungen damit gemacht, zwischen Letztverantwortung der Bischöfe und Selbstbindung nach einer - mit den erforderlichen Mehrheiten - getroffenen Entscheidung zu unterscheiden. Ein gutes Beispiel ist hierfür der Beschluss zur kirchlichen Grundordnung, der hernach in allen Bistümern in den Amtsblättern veröffentlicht wurde.
| Basiert auf dem Änderungsantrag: | Ä53 zu Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland |
|---|---|
| Antrag: | Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland |
| Antragsteller*in: | Birgit Mock (ZdK) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: Ä53 zu Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in DeutschlandErklärung: "Sie berät und fasst Beschlüsse im Sinne "authentischer synodaler Entscheidungsprozesse" (vgl. Abschlussdokument der Bischofssynode Nr. 94) zu wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung. Bei ihren Beschlüssen achtet die Synodalkonferenz die verfassungsmäßige Ordnung der Kirche und wahrt die Rechte der Diözesanbischöfe und die diözesanen Verfahren." |
| Eingereicht: | 30.08.2025, 15:10 |

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