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            <title>Synodaler Ausschuss 2025: Anträge</title>
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                <title>Synodaler Ausschuss 2025: Anträge</title>
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                        <title>Handlungstext &quot;Gemeinsam beraten und entscheiden&quot; - Vorlage TOP 5.1</title>
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                        <author>Kommission III (dort beschlossen am: 17.10.2025)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Handlungstext will einen Orientierungsrahmen für die Weiterentwicklung und Gestaltung synodaler Strukturen auf Diözesan- und Pfarreiebene geben. Er unterstützt ausdrücklich diözesane Regelungen, regt sie an und hilft, sie zukünftig vergleichen zu können. Ziel ist eine gelebte Kultur gemeinsamen Beratens und Entscheidens. In ihr konkretisieren sich der Anspruch der Teilhabe aller am Sendungsauftrag der Kirche sowie Transparenz und Gewaltenteilung als Ausdruck von Synodalität.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Handlungstext gründet in der vielfach belegten Erkenntnis, dass Missbrauch, seine Ermöglichung und Vertuschung durch systemische Faktoren (Machtkonzentration, fehlende Machtkontrolle, Spiritualisierung des Machtgefälles) ermöglicht und begünstigt wurden und werden. Als systemische Konsequenz sollen neue Möglichkeiten der qualifizierten Beteiligung aller Getauften an Beratung und Entscheidung auf allen kirchlichen Ebenen geschaffen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Synodale Formen des Beratens und Entscheidens sind in der Römisch-katholischen Kirche auf universaler, nationaler und diözesaner Ebene in vielfältiger Form bereits eingeübt. Der Handlungstext erinnert an die theologischen Grundlagen synodaler Formen des Beratens und Entscheidens, die in den Texten des II. Vatikanischen Konzils sowie in den Dokumenten der Weltbischofssynode (2023 und 2024) zur Sprache kommen. Der Beschluss bezieht sich auf die synodalen Ordnungen in den Diözesen in Deutschland und möchte Transparenz und Vergleichbarkeit fördern. Durch eine hohe Vielfalt an einbezogenen Perspektiven und den wechselseitigen Austausch in geistlicher Atmosphäre, die Stille und Gebet einschließt, kommt der Glaubenssinn aller Gläubigen zum Ausdruck und der religiösen Intuition vieler Menschen, ihren Charismen und Kompetenzen wird Rechnung getragen. Dadurch soll die Qualität von Entscheidungen und damit deren Autorität und Rezeption umfassend gestärkt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In dem Bewusstsein, dass diözesane Besonderheiten und bestehende unterschiedliche Voraussetzungen in den (Erz-)Diözesen Berücksichtigung finden sollen, will der Text neue Gestaltungsräume für Synodalität aufzeigen und dazu anregen, sie in den Bistümern in konkrete Strukturen zu überführen. Wie eine Umfrage im Auftrag der Kommission III des Synodalen Ausschusses gezeigt hat, wird durch diesen Handlungstext eine bereits in zwei Dritteln der deutschen Diözesen bestehende bzw. im Entstehen begriffene Wirklichkeit abgebildet, fundiert und vereinheitlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In seiner Lehre über die Kirche betont das II. Vatikanische Konzil sowohl die gemeinsame Berufung aller Gläubigen zur Teilnahme an der Sendung der Kirche als auch die unterschiedlichen Berufungen und Begabungen innerhalb des Gottesvolkes (LG 32). Christus hat seine Kirche mit unterschiedlichen Charismen beschenkt; der eine Leib hat viele Glieder, „die nicht alle den gleichen Dienst verrichten“ (Röm 12,4-5). In diesem Sinn erklärt das Konzil und ähnlich auch das kirchliche Gesetzbuch von 1983, dass „eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ waltet (LG 32; vgl. can. 208 CIC). Alle Gläubigen haben je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe Anteil an den drei Ämtern Christi, des Hirten, Priesters und Propheten (LG 10-12 / can. 204 CIC).Bischöfe und Priester sind zu Hirten des Gottesvolkes bestellt (LG 18 u.a., can. 375 § 1 CIC) undüben im Volk Gottes ihr Amt aus, indem sie im Namen Jesu das Evangelium verkünden, in seinem Auftrag die Eucharistie feiern und die Sakramente spenden. Den Bischöfen kommt eine besondere Verantwortung im Dienst an der Einheit der Kirche zu (LG 23; can. 386 § 2 i.V.m. can. 392 CIC). Daraus folgt die Aufgabe der Leitung der ihnen anvertrauten Teilkirche (LG 27; can. 375 CIC). Ihre Aufgaben können die Bischöfe nur im Kollegium der Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom sowie in enger Verbindung mit dem ganzen Gottesvolk realisieren, „da ja die Hirten und die anderen Gläubigen in enger Beziehung miteinander verbunden sind“ (LG 32) Daran anknüpfend und die konziliare Ekklesiologie vertiefend führt das Abschlussdokument der Weltbischofssynode aus: „In der synodalen Kirche ist die ganze Gemeinschaft in der freien und reichen Verschiedenheit ihrer Mitglieder zusammengerufen, um zu beten, zu hören, zu analysieren, miteinander zu sprechen, zu unterscheiden und sich zu beraten, um die pastoralen Entscheidungen zu treffen, die Gottes Willen am besten für die Sendung entsprechen. Eine synodale Kirche kann gefördert werden, indem eine stärkere Beteiligung des gesamten Volkes Gottes an Entscheidungsprozessen unterstützt wird.“ (Nr. 87)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Synodale Gremien auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene setzen die im Kirchenrecht festgelegte Autorität der kirchlichen Amtsträger nicht außer Kraft, sondern stärken diese. Zudem hat Papst Franziskus am 25.11.2024 in seiner &quot;Begleitenden Note zum Abschlussdokument der XVI. Ordentlichen Generalversammlung der Synode der Bischöfe&quot; erklärt, dass &quot;Synodalität der angemessene Interpretationsrahmen für das hierarchische Amt&quot; ist. Deshalb gehört es zur Aufgabe eines Bischofs, in der von ihm geleiteten Diözese verbindliche Strukturen der Mitwirkung und Mitbestimmung der Gläubigen aufgrund ihrer Verantwortung in allen wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Sendung zu schaffen und Entscheidungen gemeinsam im verbindlichen Zusammenwirken mit den synodalen Gremien der Diözese zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Weg, dieses Zusammenspiel von gemeinsamer Verantwortung und Leitungsamt verbindlich zu gestalten, besteht im gemeinsamen Erlass von synodalen Ordnungen, die Beratungs- und Entscheidungsprozesse für alle Seiten verlässlich regeln. Die Weltsynode betont, dass Beraten und Entscheiden eng zusammengehören (Schlussdokument Nr. 92). Die bischöfliche Leitungsvollmacht ist unverzichtbar, aber nicht unbegrenzt; sie steht „im Dienst der Gemeinschaft und der Annahme Christi“, „der die Wahrheit ist, zu der uns der Heilige Geist in verschiedenen Momenten und Kontexten führt (vgl. Joh 14,16)“ (Nr. 91). Die Bischöfe sollen die Gläubigen nicht nur in die Beratungs-, sondern auch in die Entscheidungsprozesse einbinden, die auf geistlichen Unterscheidungen beruhen (Schlussdokument Nr. 92). Die Bischöfe müssen sowohl über die Entscheidung, insbesondere wenn sie vom Beratungsergebnis abweichen sollte, als auch über deren Umsetzung Rechenschaft ablegen (Schlussdokument Nr. 99); sie sollen eine regelmäßige Evaluation des gesamten Prozesses verantworten (Schlussdokument Nr. 100). Das Ziel der synodalen Prozesse ist die Stärkung der Gemeinschaft im Dienst der kirchlichen Sendung: „Im Gebet und im geschwisterlichen Dialog haben wir erkannt, dass die kirchliche Unterscheidung, die Sorgfalt bei Entscheidungsprozessen sowie die Verpflichtung zur Rechenschaft und zur Evaluation unserer Entscheidungen Praktiken sind, mit denen wir auf das Wort antworten, das uns die Wege der Sendung weist“ (Schlussdokument Nr. 79). Wenn es nicht kurzfristig zu Veränderungen kommt, so das Abschlussdokument, „wird die Vision einer synodalen Kirche nicht glaubwürdig sein, und dies wird diejenigen Mitglieder des Volkes Gottes entfremden, die aus dem synodalen Weg Kraft und Hoffnung geschöpft haben. Die Ortskirchen müssen Wege finden, um diese Veränderungen umzusetzen“ (Nr. 94).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><em>Der Synodale Ausschuss beschließt:</em></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Diözesanbischöfe erlassen mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözesen Ordnungen für die Diözesen und Ordnungen für die Pfarreien über verbindliche Verfahren und Regeln der gemeinsamen Beratung und Entscheidung von Leitungsamt und synodalen Gremien. Im Zentrum der Ordnungen steht das Prinzip der Synodalität, d.h. die Suche nach verbindlichen Wegen gemeinsamen Beratens und Entscheidens. Die Ordnungen tragen den Besonderheiten der Diözesen vor Ort Rechnung. Neue Gremien müssen durch sie nicht geschaffen werden. Stattdessen sollen die bestehenden synodalen Räte und Gremien zu synodalen Gremien der Mitverantwortung und Mitentscheidung weiterentwickelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verfahren müssen Öffentlichkeit herstellen; sie müssen transparent sein; sie haben Rechenschaftslegung und Kontrolle zu garantieren. Die Ordnungen sind so zu gestalten, dass eine möglichst hohe Qualität und Effizienz der Beratungen und Entscheidungen gewährleistet wird – zum Beispiel durch die Klärung von Zuständigkeiten, den Abbau von Doppelstrukturen, die organisatorische Weiterentwicklung bestehender Gremien und Räte und ihre stärkere Vernetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><strong>DIÖZESE</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für seine <strong>Diözese </strong>erlässt der Bischof mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözese eine Rahmenordnung, in der die gemeinsame Verantwortung der Gläubigen und des Bischofs durch Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte von repräsentativ gewählten Gläubigen verbindlich geregelt ist. Beim Erlass dieser Ordnung sind die pastoralen Situationen, die regional unterschiedlich sind, ebenso zu beachten wie die bisherigen Erfahrungen und Strukturen der Ortskirche. Um die Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte zu sichern, wird ein Synodales Gremium der Diözese aus den bestehenden Räten weiterentwickelt. In diesem Gremium werden grundlegende Themen von bistumsweiter Bedeutung gemeinsam beraten und entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ordnung trägt zentralen Aussagen im Abschlussdokument der Weltsynode Rechnung und definiert Synodalität als Lern- und Erfahrungsprozess und als geistliches Geschehen. Für sie sollen folgende Standards gelten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Zusammensetzung des Gremiums: </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Das Synodale Gremium der Diözese setzt sich zusammen aus geborenen, entsandten und gewählten Mitgliedern, wobei die Mehrheit gewählt werden sollte. Die gewählten Mitglieder werden in freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Es bildet in seiner Zusammensetzung das Volk Gottes in der Diözese mit seinen verschiedenen ehren- und hauptamtlichen Gruppierungen, Verbänden, Organisationen und Diensten ab und wird möglichst geschlechter- und generationengerecht zusammengesetzt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es ist darauf zu achten, dass die thematischen Anliegen aller Getauften und Gefirmten einer Diözese im Blick bleiben, auch wenn sie diese nicht selbst vortragen können. Dies gilt insbesondere für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Pflichten bei Care-Diensten oder anderer Gründe nur begrenzt Möglichkeiten der Partizipation an synodalen Prozessen haben. Meinungen und Interessen von Minderheiten sind bei synodalen Beratungen in besonderer Weise zu beachten und mitzubedenken.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Beratungsthemen: </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Ordnung benennt die Themen, über die verbindlich gemeinsam beraten und entschieden wird: insbesondere Leitlinien für die Pastoral; weitreichende Änderungen der seelsorgerlichen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Praxis und Strukturen; Gesetzes- und Normsetzungsvorhaben von grundlegender Bedeutung, pastorale Grundsätze für den Bistumshaushalt. Das Synodale Gremium hat das Recht, mit einfacher Mehrheit Themen selber zu setzen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Ordnung beinhaltet darüber hinaus Regelungen zur Rechenschaftspflicht der bischöflichen Leitung und der Leitungsstrukturen eines Bistums und zur Transparenz von gemeinsamen Beratungs- und Entscheidungsstrukturen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Beratungs- und Entscheidungsverfahren:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Beraten und Entscheiden im Synodalen Gremium zielt auf die Erreichung weitreichender Konsense, die Parteilichkeiten verhindern oder überwinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Eine rechtsverbindliche Entscheidung kommt zustande, indem das Synodale Gremium einen Beschluss fasst und der Bischof diesem Beschluss zustimmt und ihn in Kraft setzt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sieht die Ordnung ein Verfahren zur Konsensfindung vor mit dem Ziel, im erforderlichen zeitlichen Rahmen der Entscheidungsfindung für die strittigen Fragen doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden oder eine solche, gegen die keine Seite gravierende Einwände vorbringt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Führt auch dieses Verfahren zu keiner Lösung, erweist sich die Beschlussfassung aber als dringlich, kann der Bischof in Wahrnehmung seiner Leitungsverantwortung auch ohne Zustimmung des Synodalen Gremiums eine Entscheidung treffen. Dies wird er nur in Ausnahmefällen tun und gewissenhaft begründen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gemeinsame Beratung und Entscheidung gilt auch im Umgang mit den Finanzen. Hierzu legt jedes (Erz-)Bistum fest, welche Gremien über den Haushalt, den Jahresabschluss und die Entlastung der Finanzverantwortlichen entscheiden. Die Kompetenzen können auf mehrere Gremien aufgeteilt werden, deren Mehrheit aus gewählten Mitgliedern besteht. Um die synodale Mitwirkung in Finanzfragen zu erleichtern, etabliert jedes (Erz-)Bistum einheitliche Transparenzstandards und eine unabhängige Finanzrevision.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. PFARREI</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die <strong>Pfarreien</strong> erlässt der Bischof mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözese eine Ordnung für deren Fortentwicklung zu synodalen Gremien der Mitverantwortung und Mitentscheidung. Darin ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die gemeinsame Verantwortung der Gläubigen und des Pfarrers durch Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte von repräsentativ gewählten Gläubigen verbindlich geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für sie sollen folgende Standards gelten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Geheime, gleiche und gerechte Wahl des Gremiums durch die Pfarreimitglieder.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Verbindlicher Katalog von Themen die Pfarrei betreffend, über die gemeinsam beraten und entschieden wird.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Rechenschaftspflicht des Pfarrers, des Pastoralteams und der (Finanz-)Verwaltung gegenüber dem Gremium.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Ein transparentes Verfahren, welches das gemeinsame Entscheiden von Pfarrer und Synodalem Gremium regelt und das auf Konsensfindung ausgerichtet ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Bei erfolgloser Einigung die Möglichkeit, einer vom Bischof zu benennenden Stelle die Sache zur Entscheidung vorzulegen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3. EVALUATION</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Weltsynode räumt der regelmäßigen Evaluation eine wichtige Rolle ein. Der Bischof und das Synodale Gremium der Diözese überprüfen in diesem Sinne in regelmäßigen Abständen die Ordnungen für die synodalen Gremien und ihre Umsetzung in der Diözese. So entwickeln sie die Strukturen verbindlicher Mitentscheidung kontinuierlich fort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Evaluationsergebnisse werden dem Synodalen Gremium der katholischen Kirche in Deutschland zugänglich gemacht, um sie dort zu bündeln. Von dort aus werden ggf. – im Sinne eines synodalen Lernens von- und miteinander – Impulse zur Weiterentwicklung der synodalen Strukturen in den Diözesen gegeben.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 21 Nov 2025 15:03:07 +0100</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>Handlungstext &quot;Gemeinsam beraten und entscheiden&quot;</title>
                        <link>https://texte.syna.digiv.de/syna2025/Handlungstext-Gemeinsam-beraten-und-entscheiden-22874</link>
                        <author>Kommission III (dort beschlossen am: 11.09.2025)</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Handlungstext will einen Orientierungsrahmen für die Weiterentwicklung und Gestaltung synodaler Strukturen auf Diözesan- und Pfarreiebene geben. Er unterstützt ausdrücklich diözesane Regelungen, regt sie an und hilft, sie zukünftig vergleichen zu können. Zielperspektive ist eine Förderung tatsächlich gelebter Kultur gemeinsamen Beratens und Entscheidens. In ihr konkretisieren sich Transparenz und Gewaltenteilung als Ausdruck von Synodalität.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Handlungstext gründet in der vielfach belegten Erkenntnis, dass Missbrauch, seine Ermöglichung und Vertuschung durch systemische Faktoren (klerikale Machtkonzentration, fehlende Machtkontrolle, Spiritualisierung des Machtgefälles) ermöglicht und begünstigt wurden und werden. Als systemische Konsequenz sollen neue Möglichkeiten der qualifizierten Beteiligung aller Getauften an Beratung und Entscheidung auf allen kirchlichen Ebenen geschaffen werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Synodale Formen des Beratens und Entscheidens sind in der Römisch-katholischen Kirche auf universaler, nationaler und diözesaner Ebene in vielfältiger Form bereits eingeübt. Der Handlungstext erinnert an die theologischen Grundlagen synodaler Formen des Beratens und Entscheidens, die in den Texten des II. Vatikanischen Konzils sowie in den Dokumenten des Synodalen Prozesses auf weltkirchlicher Ebene (2023 und 2024) zur Sprache kommen. Der Beschluss bezieht sich auf die synodalen Ordnungen in den Diözesen in Deutschland und möchte Transparenz und Vergleichbarkeit fördern. Durch eine hohe Vielfalt an einbezogenen Perspektiven und den wechselseitigen Austausch in geistlicher Atmosphäre, die Stille und Gebet einschließt, kommt der Glaubenssinn aller Gläubigen zum Ausdruck und der religiösen Intuition vieler Menschen wird Rechnung getragen. Dadurch soll die Qualität von Entscheidungen und damit deren Autorität und Rezeption umfassend gestärkt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In dem Bewusstsein, dass diözesane Besonderheiten und bestehende unterschiedliche Voraussetzungen in den (Erz-)Diözesen Berücksichtigung finden sollen, will der Text neue Gestaltungsspielräume für Synodalität eröffnen. Entscheidend ist es, diese Zielperspektive zu verfolgen – was sich auch in konkreten Strukturen widerspiegeln sollte. Wie eine Umfrage im Auftrag der Kommission III des Synodalen Ausschusses gezeigt hat, wird durch diesen Handlungstext eine bereits in zwei Dritteln der deutschen Diözesen bestehende bzw. im Entstehen begriffene Wirklichkeit abgebildet, fundiert und vereinheitlicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In seiner Lehre über die Kirche betont das II. Vatikanische Konzil sowohl die gemeinsame Berufung aller Gläubigen zur Teilnahme an der Sendung der Kirche als auch die unterschiedlichen Berufungen und Begabungen innerhalb des Gottesvolkes (LG 32). Christus hat seine Kirche mit unterschiedlichen Charismen beschenkt; der eine Leib hat viele Glieder, „die nicht alle den gleichen Dienst verrichten“ (Röm 12,4-5). In diesem Sinn erklärt das Konzil und ähnlich auch das kirchliche Gesetzbuch von 1983, dass „eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi“ waltet (LG 32; vgl. can. 208 CIC). Alle Gläubigen haben je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe Anteil an den drei Ämtern Christi, des Hirten, Priesters und Propheten (LG 10-12 / can. 204 CIC).Bischöfe und Priester sind zu Hirten des Gottesvolkes bestellt (LG 18 u.a., can. 375 § 1 CIC) undüben im Volk Gottes ihr Amt aus, indem sie im Namen Jesu das Evangelium verkünden, in seinem Auftrag die Eucharistie feiern und die Sakramente spenden. Den Bischöfen kommt eine besondere Verantwortung im Dienst an der Einheit der Kirche zu (LG 23; can. 386 § 2 i.V.m. can. 392 CIC); ihre erste Aufgabe ist die Verkündigung des Evangeliums (LG 25). Daraus folgt die Aufgabe der Leitung der ihnen anvertrauten Teilkirche (LG 27; can. 375 CIC). Ihre Aufgaben können die Bischöfe nur im Kollegium der Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom sowie in enger Verbindung mit dem ganzen Gottesvolk realisieren, „da ja die Hirten und die anderen Gläubigen in enger Beziehung miteinander verbunden sind“ (LG 32) Daran anknüpfend und die konziliare Ekklesiologie vertiefend führt das Abschlussdokument der Weltbischofssynode aus: „In der synodalen Kirche ist die ganze Gemeinschaft in der freien und reichen Verschiedenheit ihrer Mitglieder zusammengerufen, um zu beten, zu hören, zu analysieren, miteinander zu sprechen, zu unterscheiden und sich zu beraten, um die pastoralen Entscheidungen zu treffen, die Gottes Willen am besten für die Sendung entsprechen. Eine synodale Kirche kann gefördert werden, indem eine stärkere Beteiligung des gesamten Volkes Gottes an Entscheidungsprozessen unterstützt wird.“ (Nr. 87)</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Synodale Gremien auf nationaler, diözesaner oder pfarrlicher Ebene setzen die im Kirchenrecht festgelegte Autorität der sakramentalen Amtsträger nicht außer Kraft. Zugleich hat Papst Franziskus am 25.11.2024 in seiner „Begleitenden Note zum Abschlussdokument der XVI. Ordentlichen Generalversammlung der Synode der Bischöfe&quot; erklärt, dass „Synodalität der angemessene Interpretationsrahmen für das hierarchische Amt&quot; ist. Deshalb gehört es zur Aufgabe eines Bischofs, in der von ihm geleiteten Diözese verbindliche Strukturen der Mitwirkung und Mitbestimmung der Gläubigen aufgrund ihrer Verantwortung in allen wesentlichen Fragen des kirchlichen Lebens und der kirchlichen Sendung zu schaffen und Entscheidungen gemeinsam im verbindlichen Zusammenwirken mit den synodalen Gremien der Diözese zu treffen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Weg, dieses Zusammenspiel von gemeinsamer Verantwortung und Leitungsamt verbindlich zu gestalten, besteht im gemeinsamen Erlass von synodalen Ordnungen, die Beratungs- und Entscheidungsprozesse für alle Seiten verlässlich regeln. Die Weltsynode betont, dass Beraten und Entscheiden eng zusammengehören (Schlussdokument Nr. 92). Die bischöfliche Leitungsvollmacht ist unverzichtbar, aber nicht unbegrenzt. Die Bischöfe sollen die Gläubigen nicht nur in den Beratungs-, sondern auch in die Entscheidungsprozessen einbinden, die auf geistlichen Unterscheidungen beruhen (Schlussdokument Nr. 92). Die Bischöfe müssen sowohl über die Entscheidung, insbesondere wenn sie vom Beratungsergebnis abweichen sollte, als auch über deren Umsetzung Rechenschaft ablegen (Schlussdokument Nr. 99); sie sollen eine regelmäßige Evaluation des gesamten Prozesses verantworten (Schlussdokument Nr. 100). Das Ziel der synodalen Prozesse ist die Stärkung der Gemeinschaft im Dienst der kirchlichen Sendung: „Im Gebet und im geschwisterlichen Dialog haben wir erkannt, dass die kirchliche Unterscheidung, die Sorgfalt bei Entscheidungsprozessen sowie die Verpflichtung zur Rechenschaft und zur Evaluation unserer Entscheidungen Praktiken sind, mit denen wir auf das Wort antworten, das uns die Wege der Sendung weist“ (Schlussdokument Nr. 79).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><em>Der Synodale Ausschuss möge beschließen:</em></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Diözesanbischöfe erlassen mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözesen Ordnungen für die Diözesen und Musterordnungen für die Pfarreien über verbindliche Verfahren und Regeln der gemeinsamen Beratung und Entscheidung von Leitungsamt und synodalen Gremien. Im Zentrum der Ordnungen steht das Prinzip der Synodalität, d.h. die Suche nach verbindlichen Wegen gemeinsamen Beratens und Entscheidens. Die Ordnungen tragen den Besonderheiten der Diözesen vor Ort Rechnung. Neue Gremien müssen durch sie nicht geschaffen werden. Stattdessen sollen die bestehenden synodalen Räte und Gremien zu synodalen Gremien der Mitverantwortung und Mitentscheidung weiterentwickelt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Verfahren müssen Öffentlichkeit herstellen; sie müssen transparent sein; sie haben Rechenschaftslegung und Kontrolle zu garantieren. Die Ordnungen sind so zu gestalten, dass eine möglichst hohe Qualität und Effizienz der Beratungen und Entscheidungen gewährleistet wird – zum Beispiel durch die Klärung von Zuständigkeiten, den Abbau von Doppelstrukturen, die organisatorische Weiterentwicklung bestehender Gremien und Räte und ihre stärkere Vernetzung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><strong>DIÖZESE</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für seine <strong>Diözese </strong>erlässt der Bischof mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözese eine Rahmenordnung, in der die gemeinsame Verantwortung der Gläubigen und des Bischofs durch Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte von repräsentativ gewählten Gläubigen verbindlich geregelt ist. Beim Erlass dieser Ordnung sind die pastoralen Situationen, die regional unterschiedlich sind, ebenso zu beachten wie die bisherigen Erfahrungen und Strukturen der Ortskirche. Um die Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte zu sichern, wird ein Synodales Gremium der Diözese aus den bestehenden Räten weiterentwickelt. In diesem Gremium werden grundlegende Themen von bistumsweiter Bedeutung gemeinsam beraten und entschieden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Ordnung trägt zentralen Aussagen im Abschlussdokument der Weltsynode Rechnung und definiert Synodalität als Lern- und Erfahrungsprozess und als geistliches Geschehen. Für sie sollen folgende Standards gelten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Zusammensetzung des Gremiums: </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Das Synodale Gremium der Diözese wird in freien, gleichen und geheimen Wahlen gewählt. Es bildet in seiner Zusammensetzung das Volk Gottes in der Diözese mit seinen verschiedenen ehren- und hauptamtlichen Gruppierungen, Verbänden, Organisationen und Diensten ab und wird möglichst geschlechter- und generationengerecht zusammengesetzt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Es ist darauf zu achten, dass die thematischen Anliegen aller Getauften und Gefirmten einer Diözese im Blick bleiben, auch wenn sie diese nicht selbst vortragen können. Dies gilt insbesondere für Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen, Pflichten bei Care-Diensten oder anderer Gründe nur begrenzt Möglichkeiten der Partizipation an synodalen Prozessen haben. Meinungen und Interessen von Minderheiten sind bei synodalen Beratungen in besonderer Weise zu beachten und mitzubedenken.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Beratungsthemen: </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Ordnung benennt die Themen, über die verbindlich gemeinsam beraten und entschieden wird: insbesondere Leitlinien für die Pastoral; weitreichende Änderungen der seelsorgerlichen, organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Praxis und Strukturen; Gesetzes- und Normsetzungsvorhaben von grundlegender Bedeutung, pastorale Grundsätze für den Bistumshaushalt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Die Ordnung beinhaltet darüber hinaus Regelungen zur Rechenschaftspflicht der bischöflichen Leitung und der Leitungsstrukturen eines Bistums und zur Transparenz von gemeinsamen Beratungs- und Entscheidungsstrukturen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><em>Beratungs- und Entscheidungsverfahren:</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Beraten und Entscheiden im Synodalen Gremium zielt auf die Erreichung weitreichender Konsense, die Parteilichkeiten verhindern oder überwinden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Eine rechtsverbindliche Entscheidung kommt zustande, indem das Synodale Gremium einen Beschluss fasst und der Bischof diesem Beschluss zustimmt bzw. ihn in Kraft setzt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, sieht die Ordnung ein Verfahren zur Konsensfindung vor mit dem Ziel, für die strittigen Fragen doch noch eine einvernehmliche Lösung zu finden oder eine solche, gegen die keine Seite gravierende Einwände vorbringt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Führt auch dieses Verfahren zu keiner Lösung, erweist sich die Beschlussfassung aber als dringlich, kann der Bischof in Wahrnehmung seiner Leitungsverantwortung auch ohne Zustimmung des Synodalen Gremiums eine Entscheidung treffen. Dies wird er nur in Ausnahmefällen tun und gewissenhaft begründen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Gemeinsame Beratung und Entscheidung gilt auch und vor allem im Umgang mit den Finanzen. Hierzu legt jedes (Erz-)Bistum fest, welche Gremien über den Haushalt, den Jahresabschluss und die Entlastung der Finanzverantwortlichen entscheiden. Die Kompetenzen können auf mehrere Gremien aufgeteilt werden, deren Mehrheit aus gewählten Mitgliedern besteht. Um die synodale Mitwirkung in Finanzfragen zu erleichtern, etabliert jedes (Erz-)Bistum einheitliche Transparenzstandards und eine unabhängige Finanzrevision.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>2. PFARREI</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für die <strong>Pfarreien</strong> erlässt der Bischof mit Zustimmung der bestehenden synodalen Gremien der Diözese eine Ordnung für deren Fortentwicklung zu synodalen Gremien der Mitverantwortung und Mitentscheidung. Darin ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die gemeinsame Verantwortung der Gläubigen und des Pfarrers durch Mitberatungs- und Mitentscheidungsrechte von repräsentativ gewählten Gläubigen verbindlich geregelt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für sie sollen folgende Standards gelten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Geheime, gleiche und gerechte Wahl des Gremiums durch die Pfarreimitglieder.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Verbindlicher Katalog von Themen, über die gemeinsam beraten und entschieden wird.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Rechenschaftspflicht des Pfarrers und des Pastoralteams gegenüber dem Gremium.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Ein transparentes Verfahren, welches das gemeinsame Entscheiden von Pfarrer und Synodalem Gremium regelt und das auf Konsensfindung ausgerichtet ist.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Bei erfolgloser Einigung die Möglichkeit, einer vom Bischof zu benennenden Stelle die Sache zur Entscheidung vorzulegen.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>3. EVALUATION</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Weltsynode räumt der regelmäßigen Evaluation eine wichtige Rolle ein. Der Bischof und das Synodale Gremium der Diözese überprüfen in diesem Sinne in regelmäßigen Abständen die Ordnungen für die synodalen Gremien und ihre Umsetzung in der Diözese. So entwickeln sie die Strukturen verbindlicher Mitentscheidung kontinuierlich fort.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Evaluationsergebnisse werden dem Synodalen Gremium der katholischen Kirche in Deutschland zugänglich gemacht, um sie dort zu bündeln. Von dort aus werden ggf. – im Sinne eines synodalen Lernens von- und miteinander – Impulse zur Weiterentwicklung der synodalen Strukturen in den Diözesen gegeben.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 12 Sep 2025 21:15:54 +0200</pubDate>
                    </item><item>
                        <title> Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland</title>
                        <link>https://texte.syna.digiv.de/syna2025/entwurf-einer-satzung-der-synodalkonferenz-der-katholischen-kirche-in-36512</link>
                        <author>Kommission I (dort beschlossen am: 22.07.2025)</author>
                        <guid>https://texte.syna.digiv.de/syna2025/entwurf-einer-satzung-der-synodalkonferenz-der-katholischen-kirche-in-36512</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Präambel</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Vertrauen auf die Kraft des Heiligen Geistes setzt die katholische Kirche in Deutschland ihren Weg der Umkehr und Erneuerung für die Sendung mitten unter den Menschen fort. In Gemeinschaft mit dem Papst und der ganzen katholischen Kirche hört sie auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift, führt die lebendige Tradition der Kirche weiter und erkennt die Zeichen der Zeit. Sie setzt die Impulse der Weltsynode „Für eine synodale Kirche. Gemeinschaft – Teilhabe – Sendung“ (2021-2024) um und setzt in ihrem Licht mit neuer Hoffnung und in neuen Formen den Synodalen Weg fort, den sie seit 2019 eingeschlagen hat. Synodale Beratungen führen durch geistliche Unterscheidung zu qualifizierter Partizipation und zu gemeinsamen Entscheidungen in der je eigenen Verantwortung aller Getauften.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Kirche in Deutschland lernt aus den bitteren Erfahrungen des sexuellen Missbrauchs und bekämpft den Missbrauch in allen Formen. Sie gibt Marginalisierten eine Stimme. Sie schafft neue Möglichkeiten der qualifizierten Beteiligung aller Getauften. In ökumenischer Verbundenheit stärkt sie die Verkündigung des Evangeliums in unserer Zeit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Um diesem Auftrag einer missionarisch-synodalen Umkehr und Erneuerung der katholischen Kirche in Deutschland zu dienen, wird die Synodalkonferenz in gemeinsamer Trägerschaft der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) eingerichtet. Die Synodalkonferenz nimmt ihre Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des Synodalen Weges und der Impulse der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode zur Synodalität auf. Sie achtet die verfassungsgemäße Ordnung der Kirche und wahrt die Rechte der Diözesanbischöfe sowie der Deutschen Bischofskonferenz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Satzung der Synodalkonferenz wurde beschlossen vom Synodalen Ausschuss am ##, von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am ## und von der Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) am ##. Die Satzung wurde der Synodalversammlung am 31. Januar 2026 vorgelegt. Das Dikasterium für die Bischöfe hat mit Schreiben vom ## das Nihil obstat des Apostolischen Stuhls erteilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 1 Synodalkonferenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Zur Stärkung der Synodalität besteht in der katholischen Kirche in Deutschland die Synodalkonferenz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 2 Aufgaben der Synodalkonferenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Die Synodalkonferenz hat folgende Aufgaben:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) Sie nimmt zu wesentlichen Entwicklungen in Staat, Gesellschaft und Kirche Stellung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) Sie berät und entscheidet in wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von überdiözesaner Bedeutung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) [Auf der Grundlage eines Finanzberichts und des Haushaltsplans des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) berät sie über die Finanz- und Haushaltsangelegenheiten der katholischen Kirche in Deutschland, die nicht auf diözesaner Ebene entschieden werden, und trifft strategische Entscheidungen hierzu. [Sie setzt eine Finanzkommission ein, die soweit möglich aus dem Verbandsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) entwickelt wird, und die das Mandat erhält, Entscheidungen in Haushaltsfragen zu treffen.] Näheres regelt eine von der Synodalkonferenz zu verabschiedende Finanzordnung, die die Synodalkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) erarbeitet.]</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d) In einem Geist der Transparenz erstattet die Synodalkonferenz regelmäßig öffentlich Bericht über ihre Entscheidungen, evaluiert deren Umsetzung und legt so Rechenschaft über ihre Arbeit ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e) Sie wählt ein Mitglied in das Präsidium der Synodalkonferenz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Synodalkonferenz nutzt und erprobt Formen der Beteiligung von Gläubigen insbesondere zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung einberufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Im Rahmen ihres Mandats befasst sich die Synodalkonferenz mit den Themen, die ihr von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) zugewiesen werden. Sie kann selbst Themen aufgreifen und sich damit befassen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 3 Zusammensetzung der Synodalkonferenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Der Synodalkonferenz gehören als Mitglieder an:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a) die Mitglieder des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b) ebenso viele vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählte Gläubige, die Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c) ebenso viele weitere Gläubige.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung genannten Mitgliedern der Synodalkonferenz gehören zwei Personen, die die Deutsche Ordensoberenkonferenz, und eine Person, die der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz benennt. Die weiteren Mitglieder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung werden von der Synodalkonferenz nach Maßgabe der in der Geschäfts- und Wahlordnung festgelegten Kriterien gewählt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c genannten Mitglieder der Synodalkonferenz werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt oder gewählt. Wiederentsendung und Wiederwahl sind bis zu zwei Mal möglich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. Ständige Gäste der Synodalkonferenz sind der Apostolische Nuntius in Deutschland und der Apostolische Exarch für katholische Ukrainer des byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien. Weitere Gäste insbesondere aus der Ökumene und der Weltkirche können eingeladen werden. Die Generalsekretärin / der Generalsekretär der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) sowie die Leiterin / der Leiter des Kommissariats der deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin sind ständige Gäste der Synodalkonferenz.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 4 Rechte der Mitglieder </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder der Synodalkonferenz haben jeweils das gleiche Stimmrecht. Sie sind in der Ausübung ihrer Rechte an keine Weisungen gebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 5 Präsidium der Synodalkonferenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Das Präsidium der Synodalkonferenz bereitet die Sitzungen vor und leitet diese. Es vertritt die Synodalkonferenz nach außen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Dem Präsidium gehören an:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- die Präsidentin / der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK),</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied, das nicht Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. In der Zusammensetzung des Präsidiums sind Geschlechter- und Generationengerechtigkeit anzustreben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 6 Beschlussfassung der Synodalkonferenz</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Die Synodalkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Für Abstimmungen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern sich nicht aus der Satzung oder der Geschäfts- und Wahlordnung etwas anderes ergibt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>3. Für Schlussabstimmungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Schlussabstimmung stellt das abschließende Ergebnis der Beratungen fest. Schlussabstimmungen können auch für einzelne Dokumentenabschnitte mit einfacher Mehrheit beantragt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>4. In der Synodalkonferenz findet eine Vertagung der Schlussabstimmung und Weiterberatung des Beratungsgegenstandes auf Antrag von einem Drittel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der anwesenden Mitglieder der Synodalkonferenz oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der anwesenden Mitglieder des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der anwesenden vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählten Mitglieder oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der anwesenden von der Synodalkonferenz gewählten Mitglieder oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>- der anwesenden weiblichen und nicht-binären Mitglieder statt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In diesem Fall wird der Beratungsgegenstand überarbeitet und in der überarbeiteten Fassung der Synodalkonferenz erneut vorgelegt. Der Antrag auf Vertagung der Schlussabstimmung kann nur einmal gestellt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>5. In der Synodalkonferenz zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 7 Geschäftsordnung und Wahlordnung </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Synodalkonferenz regelt in einer Geschäfts- und Wahlordnung die Einzelheiten der Verfahren und Wahlen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 8 Geistliche Begleitung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Synodalkonferenz wird geistlich begleitet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 9 Koordinierungsstelle</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Die Synodalkonferenz wird durch eine gemeinsam von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) getragene Koordinierungsstelle unterstützt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Leitung der Koordinierungsstelle unterstützt das Präsidium bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen der Synodalkonferenz. Sie nimmt an den Sitzungen der Synodalkonferenz und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 10 Evaluation und Änderungen der Satzung </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung werden im Lichte der Arbeit der Synodalkonferenz regelmäßig evaluiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Die Synodalkonferenz kann diese Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Sie wird dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Art. 11 Schlussbestimmung </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie nach Beschluss durch den Synodalen Ausschuss von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) angenommen worden ist. Sie wird der Synodalversammlung des Synodalen Wegs sowie dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt.</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Thu, 31 Jul 2025 23:27:05 +0200</pubDate>
                    </item></channel></rss>