| Antrag: | Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Karlies Abmeier (ZdK) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | AblehnungErklärung: |
| Eingereicht: | 29.08.2025, 12:10 |
Ä60 zu Entwurf einer Satzung der Synodalkonferenz der katholischen Kirche in Deutschland
Antragstext
Von Zeile 96 bis 98:
- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied, das nicht Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) ist.
- drei von der Synodalkonferenz mit 2/3-Mehrheit gewählte Vizepräsident*innen
Präambel
Im Vertrauen auf die Kraft des Heiligen Geistes setzt die katholische Kirche in
Deutschland ihren Weg der Umkehr und Erneuerung für die Sendung mitten unter den
Menschen fort. In Gemeinschaft mit dem Papst und der ganzen katholischen Kirche
hört sie auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift, führt die lebendige
Tradition der Kirche weiter und erkennt die Zeichen der Zeit. Sie setzt die
Impulse der Weltsynode „Für eine synodale Kirche. Gemeinschaft – Teilhabe –
Sendung“ (2021-2024) um und setzt in ihrem Licht mit neuer Hoffnung und in neuen
Formen den Synodalen Weg fort, den sie seit 2019 eingeschlagen hat. Synodale
Beratungen führen durch geistliche Unterscheidung zu qualifizierter
Partizipation und zu gemeinsamen Entscheidungen in der je eigenen Verantwortung
aller Getauften.
Die Kirche in Deutschland lernt aus den bitteren Erfahrungen des sexuellen
Missbrauchs und bekämpft den Missbrauch in allen Formen. Sie gibt
Marginalisierten eine Stimme. Sie schafft neue Möglichkeiten der qualifizierten
Beteiligung aller Getauften. In ökumenischer Verbundenheit stärkt sie die
Verkündigung des Evangeliums in unserer Zeit.
Um diesem Auftrag einer missionarisch-synodalen Umkehr und Erneuerung der
katholischen Kirche in Deutschland zu dienen, wird die Synodalkonferenz in
gemeinsamer Trägerschaft der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des
Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) eingerichtet. Die
Synodalkonferenz nimmt ihre Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des
Synodalen Weges und der Impulse der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode
zur Synodalität auf. Sie achtet die verfassungsgemäße Ordnung der Kirche und
wahrt die Rechte der Diözesanbischöfe sowie der Deutschen Bischofskonferenz.
Die Satzung der Synodalkonferenz wurde beschlossen vom Synodalen Ausschuss am
##, von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am ## und von der
Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) am ##. Die
Satzung wurde der Synodalversammlung am 31. Januar 2026 vorgelegt. Das
Dikasterium für die Bischöfe hat mit Schreiben vom ## das Nihil obstat des
Apostolischen Stuhls erteilt.
Art. 1 Synodalkonferenz
Zur Stärkung der Synodalität besteht in der katholischen Kirche in Deutschland
die Synodalkonferenz.
Art. 2 Aufgaben der Synodalkonferenz
1. Die Synodalkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt zu wesentlichen Entwicklungen in Staat, Gesellschaft und Kirche
Stellung.
b) Sie berät und entscheidet in wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von
überdiözesaner Bedeutung.
c) [Auf der Grundlage eines Finanzberichts und des Haushaltsplans des Verbandes
der Diözesen Deutschlands (VDD) berät sie über die Finanz- und
Haushaltsangelegenheiten der katholischen Kirche in Deutschland, die nicht auf
diözesaner Ebene entschieden werden, und trifft strategische Entscheidungen
hierzu. [Sie setzt eine Finanzkommission ein, die soweit möglich aus dem
Verbandsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) entwickelt wird, und
die das Mandat erhält, Entscheidungen in Haushaltsfragen zu treffen.] Näheres
regelt eine von der Synodalkonferenz zu verabschiedende Finanzordnung, die die
Synodalkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Verband der Diözesen Deutschlands
(VDD) erarbeitet.]
d) In einem Geist der Transparenz erstattet die Synodalkonferenz regelmäßig
öffentlich Bericht über ihre Entscheidungen, evaluiert deren Umsetzung und legt
so Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
e) Sie wählt ein Mitglied in das Präsidium der Synodalkonferenz.
2. Die Synodalkonferenz nutzt und erprobt Formen der Beteiligung von Gläubigen
insbesondere zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen.
3. Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung einberufen.
4. Im Rahmen ihres Mandats befasst sich die Synodalkonferenz mit den Themen, die
ihr von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder dem Zentralkomitee der
deutschen Katholiken (ZdK) zugewiesen werden. Sie kann selbst Themen aufgreifen
und sich damit befassen.
Art. 3 Zusammensetzung der Synodalkonferenz
1. Der Synodalkonferenz gehören als Mitglieder an:
a) die Mitglieder des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),
b) ebenso viele vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählte
Gläubige, die Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind,
c) ebenso viele weitere Gläubige.
2. Zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung genannten Mitgliedern der
Synodalkonferenz gehören zwei Personen, die die Deutsche Ordensoberenkonferenz,
und eine Person, die der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz
benennt. Die weiteren Mitglieder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung
werden von der Synodalkonferenz nach Maßgabe der in der Geschäfts- und
Wahlordnung festgelegten Kriterien gewählt.
3. Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c genannten Mitglieder der Synodalkonferenz
werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt oder gewählt. Wiederentsendung
und Wiederwahl sind bis zu zwei Mal möglich.
4. Ständige Gäste der Synodalkonferenz sind der Apostolische Nuntius in
Deutschland und der Apostolische Exarch für katholische Ukrainer des
byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien. Weitere Gäste insbesondere
aus der Ökumene und der Weltkirche können eingeladen werden. Die
Generalsekretärin / der Generalsekretär der Deutschen Bischofskonferenz (DBK)
und die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees der
deutschen Katholiken (ZdK) sowie die Leiterin / der Leiter des Kommissariats der
deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin sind ständige Gäste der
Synodalkonferenz.
Art. 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Synodalkonferenz haben jeweils das gleiche Stimmrecht. Sie
sind in der Ausübung ihrer Rechte an keine Weisungen gebunden.
Art. 5 Präsidium der Synodalkonferenz
1. Das Präsidium der Synodalkonferenz bereitet die Sitzungen vor und leitet
diese. Es vertritt die Synodalkonferenz nach außen.
2. Dem Präsidium gehören an:
- der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),
- die Präsidentin / der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
(ZdK),
- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied, das nicht Mitglied der
Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder des Zentralkomitees der deutschen
Katholiken (ZdK) ist.
- drei von der Synodalkonferenz mit 2/3-Mehrheit gewählte Vizepräsident*innen
3. In der Zusammensetzung des Präsidiums sind Geschlechter- und
Generationengerechtigkeit anzustreben.
Art. 6 Beschlussfassung der Synodalkonferenz
1. Die Synodalkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
2. Für Abstimmungen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern sich nicht aus der Satzung oder der Geschäfts- und Wahlordnung etwas
anderes ergibt.
3. Für Schlussabstimmungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Schlussabstimmung stellt das abschließende Ergebnis der Beratungen
fest. Schlussabstimmungen können auch für einzelne Dokumentenabschnitte mit
einfacher Mehrheit beantragt werden.
4. In der Synodalkonferenz findet eine Vertagung der Schlussabstimmung und
Weiterberatung des Beratungsgegenstandes auf Antrag von einem Drittel
- der anwesenden Mitglieder der Synodalkonferenz oder
- der anwesenden Mitglieder des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz
(DBK) oder
- der anwesenden vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählten
Mitglieder oder
- der anwesenden von der Synodalkonferenz gewählten Mitglieder oder
- der anwesenden weiblichen und nicht-binären Mitglieder statt.
In diesem Fall wird der Beratungsgegenstand überarbeitet und in der
überarbeiteten Fassung der Synodalkonferenz erneut vorgelegt. Der Antrag auf
Vertagung der Schlussabstimmung kann nur einmal gestellt werden.
5. In der Synodalkonferenz zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Art. 7 Geschäftsordnung und Wahlordnung
Die Synodalkonferenz regelt in einer Geschäfts- und Wahlordnung die Einzelheiten
der Verfahren und Wahlen.
Art. 8 Geistliche Begleitung
Die Synodalkonferenz wird geistlich begleitet.
Art. 9 Koordinierungsstelle
1. Die Synodalkonferenz wird durch eine gemeinsam von der Deutschen
Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)
getragene Koordinierungsstelle unterstützt.
2. Die Leitung der Koordinierungsstelle unterstützt das Präsidium bei der
Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung und Nachbereitung
der Sitzungen der Synodalkonferenz. Sie nimmt an den Sitzungen der
Synodalkonferenz und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Evaluation und Änderungen der Satzung
1. Diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung werden im Lichte der Arbeit
der Synodalkonferenz regelmäßig evaluiert.
2. Die Synodalkonferenz kann diese Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen ändern. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der
Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
(ZdK). Sie wird dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt.
Art. 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie nach Beschluss durch den
Synodalen Ausschuss von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem
Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) angenommen worden ist. Sie wird
der Synodalversammlung des Synodalen Wegs sowie dem Dikasterium für die Bischöfe
vorgelegt.
Zustimmung
Zustimmung:
Ablehnung:
Von Zeile 96 bis 98:
- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied, das nicht Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) ist.
- drei von der Synodalkonferenz mit 2/3-Mehrheit gewählte Vizepräsident*innen
Präambel
Im Vertrauen auf die Kraft des Heiligen Geistes setzt die katholische Kirche in
Deutschland ihren Weg der Umkehr und Erneuerung für die Sendung mitten unter den
Menschen fort. In Gemeinschaft mit dem Papst und der ganzen katholischen Kirche
hört sie auf das Wort Gottes in der Heiligen Schrift, führt die lebendige
Tradition der Kirche weiter und erkennt die Zeichen der Zeit. Sie setzt die
Impulse der Weltsynode „Für eine synodale Kirche. Gemeinschaft – Teilhabe –
Sendung“ (2021-2024) um und setzt in ihrem Licht mit neuer Hoffnung und in neuen
Formen den Synodalen Weg fort, den sie seit 2019 eingeschlagen hat. Synodale
Beratungen führen durch geistliche Unterscheidung zu qualifizierter
Partizipation und zu gemeinsamen Entscheidungen in der je eigenen Verantwortung
aller Getauften.
Die Kirche in Deutschland lernt aus den bitteren Erfahrungen des sexuellen
Missbrauchs und bekämpft den Missbrauch in allen Formen. Sie gibt
Marginalisierten eine Stimme. Sie schafft neue Möglichkeiten der qualifizierten
Beteiligung aller Getauften. In ökumenischer Verbundenheit stärkt sie die
Verkündigung des Evangeliums in unserer Zeit.
Um diesem Auftrag einer missionarisch-synodalen Umkehr und Erneuerung der
katholischen Kirche in Deutschland zu dienen, wird die Synodalkonferenz in
gemeinsamer Trägerschaft der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des
Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) eingerichtet. Die
Synodalkonferenz nimmt ihre Arbeit auf der Grundlage der Beschlüsse des
Synodalen Weges und der Impulse der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode
zur Synodalität auf. Sie achtet die verfassungsgemäße Ordnung der Kirche und
wahrt die Rechte der Diözesanbischöfe sowie der Deutschen Bischofskonferenz.
Die Satzung der Synodalkonferenz wurde beschlossen vom Synodalen Ausschuss am
##, von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am ## und von der
Vollversammlung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) am ##. Die
Satzung wurde der Synodalversammlung am 31. Januar 2026 vorgelegt. Das
Dikasterium für die Bischöfe hat mit Schreiben vom ## das Nihil obstat des
Apostolischen Stuhls erteilt.
Art. 1 Synodalkonferenz
Zur Stärkung der Synodalität besteht in der katholischen Kirche in Deutschland
die Synodalkonferenz.
Art. 2 Aufgaben der Synodalkonferenz
1. Die Synodalkonferenz hat folgende Aufgaben:
a) Sie nimmt zu wesentlichen Entwicklungen in Staat, Gesellschaft und Kirche
Stellung.
b) Sie berät und entscheidet in wichtigen Fragen des kirchlichen Lebens von
überdiözesaner Bedeutung.
c) [Auf der Grundlage eines Finanzberichts und des Haushaltsplans des Verbandes
der Diözesen Deutschlands (VDD) berät sie über die Finanz- und
Haushaltsangelegenheiten der katholischen Kirche in Deutschland, die nicht auf
diözesaner Ebene entschieden werden, und trifft strategische Entscheidungen
hierzu. [Sie setzt eine Finanzkommission ein, die soweit möglich aus dem
Verbandsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) entwickelt wird, und
die das Mandat erhält, Entscheidungen in Haushaltsfragen zu treffen.] Näheres
regelt eine von der Synodalkonferenz zu verabschiedende Finanzordnung, die die
Synodalkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Verband der Diözesen Deutschlands
(VDD) erarbeitet.]
d) In einem Geist der Transparenz erstattet die Synodalkonferenz regelmäßig
öffentlich Bericht über ihre Entscheidungen, evaluiert deren Umsetzung und legt
so Rechenschaft über ihre Arbeit ab.
e) Sie wählt ein Mitglied in das Präsidium der Synodalkonferenz.
2. Die Synodalkonferenz nutzt und erprobt Formen der Beteiligung von Gläubigen
insbesondere zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen.
3. Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung einberufen.
4. Im Rahmen ihres Mandats befasst sich die Synodalkonferenz mit den Themen, die
ihr von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder dem Zentralkomitee der
deutschen Katholiken (ZdK) zugewiesen werden. Sie kann selbst Themen aufgreifen
und sich damit befassen.
Art. 3 Zusammensetzung der Synodalkonferenz
1. Der Synodalkonferenz gehören als Mitglieder an:
a) die Mitglieder des Ständigen Rats der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),
b) ebenso viele vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählte
Gläubige, die Mitglieder des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind,
c) ebenso viele weitere Gläubige.
2. Zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung genannten Mitgliedern der
Synodalkonferenz gehören zwei Personen, die die Deutsche Ordensoberenkonferenz,
und eine Person, die der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz
benennt. Die weiteren Mitglieder nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c dieser Satzung
werden von der Synodalkonferenz nach Maßgabe der in der Geschäfts- und
Wahlordnung festgelegten Kriterien gewählt.
3. Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c genannten Mitglieder der Synodalkonferenz
werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt oder gewählt. Wiederentsendung
und Wiederwahl sind bis zu zwei Mal möglich.
4. Ständige Gäste der Synodalkonferenz sind der Apostolische Nuntius in
Deutschland und der Apostolische Exarch für katholische Ukrainer des
byzantinischen Ritus in Deutschland und Skandinavien. Weitere Gäste insbesondere
aus der Ökumene und der Weltkirche können eingeladen werden. Die
Generalsekretärin / der Generalsekretär der Deutschen Bischofskonferenz (DBK)
und die Generalsekretärin / der Generalsekretär des Zentralkomitees der
deutschen Katholiken (ZdK) sowie die Leiterin / der Leiter des Kommissariats der
deutschen Bischöfe – Katholisches Büro in Berlin sind ständige Gäste der
Synodalkonferenz.
Art. 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder der Synodalkonferenz haben jeweils das gleiche Stimmrecht. Sie
sind in der Ausübung ihrer Rechte an keine Weisungen gebunden.
Art. 5 Präsidium der Synodalkonferenz
1. Das Präsidium der Synodalkonferenz bereitet die Sitzungen vor und leitet
diese. Es vertritt die Synodalkonferenz nach außen.
2. Dem Präsidium gehören an:
- der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz (DBK),
- die Präsidentin / der Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
(ZdK),
- ein von der Synodalkonferenz gewähltes Mitglied, das nicht Mitglied der
Deutschen Bischofskonferenz (DBK) oder des Zentralkomitees der deutschen
Katholiken (ZdK) ist.
- drei von der Synodalkonferenz mit 2/3-Mehrheit gewählte Vizepräsident*innen
3. In der Zusammensetzung des Präsidiums sind Geschlechter- und
Generationengerechtigkeit anzustreben.
Art. 6 Beschlussfassung der Synodalkonferenz
1. Die Synodalkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
2. Für Abstimmungen bedarf es der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern sich nicht aus der Satzung oder der Geschäfts- und Wahlordnung etwas
anderes ergibt.
3. Für Schlussabstimmungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen. Die Schlussabstimmung stellt das abschließende Ergebnis der Beratungen
fest. Schlussabstimmungen können auch für einzelne Dokumentenabschnitte mit
einfacher Mehrheit beantragt werden.
4. In der Synodalkonferenz findet eine Vertagung der Schlussabstimmung und
Weiterberatung des Beratungsgegenstandes auf Antrag von einem Drittel
- der anwesenden Mitglieder der Synodalkonferenz oder
- der anwesenden Mitglieder des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz
(DBK) oder
- der anwesenden vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) gewählten
Mitglieder oder
- der anwesenden von der Synodalkonferenz gewählten Mitglieder oder
- der anwesenden weiblichen und nicht-binären Mitglieder statt.
In diesem Fall wird der Beratungsgegenstand überarbeitet und in der
überarbeiteten Fassung der Synodalkonferenz erneut vorgelegt. Der Antrag auf
Vertagung der Schlussabstimmung kann nur einmal gestellt werden.
5. In der Synodalkonferenz zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Art. 7 Geschäftsordnung und Wahlordnung
Die Synodalkonferenz regelt in einer Geschäfts- und Wahlordnung die Einzelheiten
der Verfahren und Wahlen.
Art. 8 Geistliche Begleitung
Die Synodalkonferenz wird geistlich begleitet.
Art. 9 Koordinierungsstelle
1. Die Synodalkonferenz wird durch eine gemeinsam von der Deutschen
Bischofskonferenz (DBK) und dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK)
getragene Koordinierungsstelle unterstützt.
2. Die Leitung der Koordinierungsstelle unterstützt das Präsidium bei der
Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Vorbereitung und Nachbereitung
der Sitzungen der Synodalkonferenz. Sie nimmt an den Sitzungen der
Synodalkonferenz und des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
Art. 10 Evaluation und Änderungen der Satzung
1. Diese Satzung und die Geschäfts- und Wahlordnung werden im Lichte der Arbeit
der Synodalkonferenz regelmäßig evaluiert.
2. Die Synodalkonferenz kann diese Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen ändern. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung der
Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
(ZdK). Sie wird dem Dikasterium für die Bischöfe vorgelegt.
Art. 11 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie nach Beschluss durch den
Synodalen Ausschuss von der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und dem
Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) angenommen worden ist. Sie wird
der Synodalversammlung des Synodalen Wegs sowie dem Dikasterium für die Bischöfe
vorgelegt.
Zustimmung
Ablehnung:

Kommentare