Anmerkungen von Erzbischof Dr. Heiner Koch (Berlin) zum Satzungsentwurf
für ein synodales Gremium auf Bundesebene (»Synodalkonferenz«)
Präambel:
Die katholische Kirche in Deutschland hatte schon vor 2019 synodale Wege, etwa in den Räten auf Pfarrei- und Diözesanebene und auch in manchen Gremien. 2019 war also kein Startjahr für ein synodales Leben in der Katholischen Kirche; wohl aber trat der »Synodale Weg« in eine neue und entscheidende Phase.
Art. 3 (1) a) – Zusammensetzung der Synodalkonferenz:
Nachdem vier Bistümer erklärt haben, dass sie sich der Synodalkonferenz nicht anschließen werden, kann Artikel 3 (1) a) nicht festlegen, dass die Mitglieder des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) ihre Mitglieder sind.
Nach allen Erfahrungen als Mitglied der DBK wird es auch vorkommen, dass immer wieder Bistümer bei den Synodalkonferenzen nicht vertreten sein werden, etwa, weil die Bischöfe zeitlich verhindert sind. Deshalb halte ich hier eine Vertretungsregelung für unumgänglich.
Angesichts der bisher geführten Gespräche der DBK und der vorgelegten Briefe aus Rom scheint mir eine Zustimmung der DBK zu diesem Artikel ohne vorhergehende entsprechende Zustimmung des Dikasteriums für die Bischöfe nicht denkbar.
Art. 3 (2) – Zusammensetzung der Synodalkonferenz:
Satz 1: Aktuell bin ich sehr dafür, dass – gerade in der Anfangsphase – eine Person, die der Betroffenenbeirat der DBK benennt, der Synodalkonferenz angehört. Dies sollte aber keine grundsätzlich für alle Zeiten geltende Regelung darstellen. Es gibt immer wieder andere Akzente und andere Gruppierungen von marginalisierten Personen und Gruppen, etwa Menschen mit Behinderungen oder Flüchtlinge, die feste Mitglieder der Synodalkonferenz sein könnten.
Art. 3 (2) – Zusammensetzung der Synodalkonferenz:
Satz 2 müsste aus grundsätzlichen Überlegungen präzisiert werden. Der synodale Charakter verlangt, dass auch Gruppierungen berücksichtigt werden, die nicht der Synodalkonferenz angehören oder deutlich unterrepräsentiert sind, wie etwa die fremdsprachlichen Gemeinden.
Art. 6 – Beschlussfassung der Synodalkonferenz
Nach dem Text des vorliegenden Satzungsentwurfes hat die DBK (ähnlich wie das ZdK) nur die Möglichkeit, einen Beschluss der Synodalkonferenz nachträglich abzulehnen, damit dieser nicht in ihrem Bereich zur Wirkung kommt. (Dies ist anders als in der Ordnung des früheren Synodalen Weges, wo ein Einvernehmen in der Versammlung hergestellt werden musste.) Es wird voraussichtlich (sowohl bei DBK als auch ZdK) das Vorgehen Einzug halten, dass gefasste Beschlüsse der Synodalkonferenz, welche das betreffende Gremium nicht mittragen zu können meint, im Nachgang mittels eines eigenen Beschlusses abgelehnt werden.
Auf diese Weise wäre allerdings sichergestellt, dass entsprechend den Vorgaben aus Rom die Bischofskonferenz nicht der Beschlussfassung eines synodalen Forums untergeordnet wäre.
Art. 6 (3) – Beschlussfassung der Synodalkonferenz
Aufgrund von zahlreichen Erfahrungen halte ich es für dringend notwendig, dass eine Beschränkung der kirchlich angestellten Hauptamtlichen zugunsten von Ehrenamtlichen vorgesehen wird, damit schon aufgrund der zeitlichen und arbeitsmäßig höheren Partizipationsmöglichkeiten der Hauptamtlichen die Synodalkonferenz nicht zu einer Versammlung überwiegend hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche wird. Ehrenamtliche prägen eine solche Versammlung in eigener Weise mit ihrer unersetzlichen Perspektive.

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