1. Mit der Möglichkeit ("kann", nicht "muss") zur Einsetzung von "Beiräten" (ggf. ist eine andere Bezeichnung zielführender; sie ist übernommen von der GK) setzt die Synodalkonferenz die Möglichkeit der Gemeinsamen Konferenz fort (vgl. § 7 GO der GK). Diese setzt ihrerseits zwei Anordnungen der Würzburger Synode ("Beschluß: Räte und Verbände", 3.4. und 3.5.) um. Hinter diesem Stand sollte die Synodalkonferenz keinesfalls zurückfallen, zumal sie sich gemäß des Einsetzungsbeschlusses durch den SynWeg in der Tradition der GK sieht.
2. Sowohl die GO der GK wie auch die "Anordnungen" der WürzSyn regeln Arbeit und Zusammensetzung detailliert. Insbesondere insistieren beide schon auf eine enge Verzahnung zwischen den Beiräten und den zuständigen Insttutionen der DBK (Kommissionen usw.) wie des ZdK (Arbeitskreise usw.). Auf diese Regelungen kann zurückgegriffen werden. Details aber sollten um der Flexibilität willen in der GO der Synodalkonferenz, nicht aber inder Satzung geregelt werden.
3. Ausdrücklich sind das Ziel der "Synergie" sowie die zeitliche Befristung genannt. Es soll also keinesfalls eine dritte parallelarbeitende Säule auf Dauer gestellt werden. Die gegenwärtige Regelung der GK sieht vor, dass die Beiräte auch aus Mitgliedern der bei der DBK und beim ZdK eingerichteten Arbeitseinheiten/Kommissionen sowie Experten bestehen sollten, um wirklich Synergien zu erzeugen. Auch diese Frage sollte erst in der GO geregelt werden, um eine möglichst hohe Flexibilität zu haben.

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